Meldung vom 01.03.2017
Der Fall war eigentlich klar: Der Mieter hatte eine ordnungsgemäße Kündigung wegen Eigenbedarf erhalten und hätte die Wohnung zum 30. November 2011 räumen müssen. Tat er aber nicht, sondern blieb fast anderthalb Jahre länger, bis zum 15. April 2013, in der Wohnung und zahlte in der Zeit seine normale, bisher geltende Miete weiter – die allerdings deutlich unter der ortsüblichen Miete für Neuverträge lag.
Der Bundesgerichtshof entschied nun in einem aktuellen Urteil, dass dem Vermieter für die Zeit, in der ihm sein Mietobjekt vorenthalten wurde, eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Differenz zusteht, in diesem konkreten Fall insgesamt 7.300 Euro.
Diese Entscheidung dürfte ganz besonders für Mieter in Großstädten, in denen die Mieten in den vergangenen Jahren überproportional gestiegen sind, eine Empfehlung sein, wirksame Kündigungen auch wirklich ernst zu nehmen.
Das Urteil Im Wortlaut finden Sie hier: juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py