Meldung vom 06.06.2018
Es herrscht aktuell Rechtsunsicherheit darüber, ob Handwerkerleistungen beim Straßenausbau zu den sogenannten „haushaltsnahen Handwerkerleistungen“ zählen (und damit vom Hauseigentümer steuerlich geltend gemacht werden können) oder nicht.
Immer wieder kommt es vor, dass Gemeinden bislang unbefestigte Wege zu „richtigen“, befestigten Straßen ausbauen und die Anwohner dafür zur Kasse bitten, Beträge im hohen vierstelligen Bereich sind nicht ungewöhnlich. Das Finanzgericht Brandenburg vertritt in einem Urteil vom 25.10.2017 die Ansicht, dass ein Straßenausbau aufgrund des fehlenden „räumlich-funktionalen“ Bezugs zum Haushalt nicht zu den haushaltsnahen Handwerkerleistungen zählt. Nach dieser Definition können also alle Arbeiten, die außerhalb des Hauses oder des Grundstücks erbracht werden, steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) ist da allerdings anderer Ansicht und hat Mitte November 2017 eine Musterklage beim Bundesfinanzhof eingereicht, das Verfahren ist derzeit noch anhängig. (Aktenzeichen VI R 50/17, juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py)
Auch wenn es bis zu einer Entscheidung noch dauern kann – betroffene Hauseigentümer können sich auf dieses Verfahren berufen, das Finanzamt muss den Steuerbescheid in diesem Punkt dann ruhen lassen, abgelehnt wird bis zu einer Entscheidung nicht mehr. Entscheidet das Gericht zu Gunsten des Steuerzahlers werden eventuell zuviel gezahlte Steuern erstattet.