Meldung vom 03.09.2018
Sämtliche Tätigkeiten, die vom Schornsteinfeger in ihrem Haus oder ihrer Wohnung durchgeführt werden, können steuerlich wie andere Handwerkerleistungen auch behandelt werden. Praktisch bedeutet das: 20 Prozent des Rechnungsbetrages können abgesetzt werden. Ausnahme sind Materialkosten, daher sollten sie darauf achten, daß diese in der Rechnung separat aufgeführt werden. Insgesamt sind Handwerkerleistungen bis zu einer Gesamthöhe von1.200 Euro im Jahr absetzbar.
Wie bei allen Handwerkerrechnungen gilt auch hier, daß diese überwiesen werden müssen, Barzahlungen werden von den Finanzämtern nicht anerkannt.
Übrigens können auch Mieter Schornsteinfegerkosten von der Steuer absetzen – natürlich nur, wenn diese eindeutig aus der Nebenkostenabrechnung hervorgehen oder der Vermieter eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat.