Meldung vom 03.01.2017
Passend zur Jahreszeit gibt es eine erfreuliche Neuigkeit für Immobilienbesitzer: Der Streu- und Winterdienst auf öffentlichen Wegen vor dem eigenen Grundstück wird steuerlich, ähnlich wie Handwerkerrechnungen, als „Haushaltsnahe Dienstleistung“ bewertet und ist somit absetzbar. Das hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 09.11.2016 klargestellt. Der Begriff „im Haushalt“ beinhaltet demnach künftig auch das angrenzende Grundstück. Hier können Sie das Schreiben im Original lesen: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2016-11-09-Paragraf-35a-EStG.html
Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist natürlich, dass die Arbeiten von einem Dienstleister durchgeführt werden, der eine den steuerlichen Anforderungen entsprechende Rechnung (mit ausgewiesenen Lohnkosten) erstellt und, wie bei allen Rechnungen dieser Art, per Überweisung gezahlt wird; entsprechende Belege (Rechnung und Kontoauszug) sollten mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden.