Meldung vom 11.05.2017
Die Gartensaison ist schon in vollem Gange, und je nach Grundstück gibt es für Hausbesitzer eine Menge zu tun. Wer nicht alle Arbeiten selber ausführen kann oder möchte und diese an Dienstleister vergibt kann dabei Steuern sparen – wenn er ein paar Dinge beachtet.
Für sogenannte „haushaltsnahe Dienstleistungen“ können bis zu 4.000 Euro jährlich von der Steuerschuld abgezogen werden, für „haushaltsnahe Handwerkerleistungen“ maximal 1.200 Euro. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören überwiegend regelmäßig anfallende Arbeiten (also z. B. Baumpflege, Grünschnittbeseitigung, Rasenmähen, Schädlingsbekämpfung etc.), zu den Handwerkerleistungen zählen vom Charakter her einmalige Arbeiten wie z. B. die Installation einer Bewässerungsanlage, das Anlegen eines Gartenteichs (dessen Reinigung wiederum zu den Dienstleistungen zählt), die Errichtung eines Zauns oder das Aufstellen von Spielgeräten.
Abzugsfähig ist dabei nur der Arbeitslohn, nicht die Materialkosten. Sie sollten darauf achten, dass diese Positionen in der Rechnung auch klar getrennt sind. Die Rechnung sollte, wie in solchen Fällen üblich, per Überweisung (und keinesfalls bar) gezahlt werden, Belege (Rechnung und Kontoauszug) mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden.