Meldung vom 04.02.2017
Es geht bei der Verordnung vor allem um die sogenannten Konstanttemperaturkessel, die seit Mitte der 80er Jahre nicht mehr technischer Standard sind und seit 1998 auch für Neubauten nicht mehr verbaut werden dürfen. Bei diesen Kesseln verpufft etwa ein Drittel der eingesetzten Energie, ohne dem Haus Heizwärme zu geben.
Ausgenommen von der Austauschpflicht sind Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen der Hauseigentümer vor dem 1. Februar 2002 eine Wohnung selbst genutzt hat. Da genau in diesen Wohnungen aber die Mehrzahl der alten Kessel in Betrieb sind, schätzt Andreas Lücke, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Deutschen Heizungsindustrie (BDH), das die Austauschpflicht höchstens 10% der aktuell in Betrieb befindlichen Kessel betrifft, und auch für die gibt es noch weitere Ausnahmen wie Wirtschaftlichkeitsgebot oder Bestandsschutz. Da Heizkessel durchschnittlich ohnehin alle 24 Jahre ausgetauscht werden dürfte die tatsächliche Zahl der betroffenen Geräte noch deutlich geringer sein.
Unabhängig von der weit gefassten gesetzlichen Verordnung ist ein Austausch aber in der Regel sinnvoll, da dadurch Energiekosten deutlich reduziert werden können. Es empfiehlt sich in jedem Fall eine unabhängige Beratung, zum Beispiel über www.zukunftaltbau.de, www.ecotopten.de/waerme/gas-brennwertheizungen oder den Heizungsbauer Ihres Vertrauens.